Richterin befreit Schulkind von Maskenpflicht: Ministerium spricht von „Einzelfallentscheidung“

Richterin befreit Schulkind von Maskenpflicht: Ministerium spricht von „Einzelfallentscheidung“


Das Amtsgericht im Bayrischen Weilheim hat am Dienstag ein Kind, das die Realschule im benachbarten Schlehdorf besucht, von der Maskenpflicht befreit. Das zuständige Kultusministerium bezeichnet diesen Entschluss als „Einzelfallentscheidung“.

Richterin befreit Schulkind von Maskenpflicht: Ministerium spricht von „Einzelfallentscheidung“

Pressechef Günther Schuster habe auf Anfrage mitgeteilt: „Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Maßnahmen an Schulen nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie dem Rahmenhygieneplan für Schulen.“ Außerdem gälten die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig eingestuften Infektionsschutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte und Schüler, einschließlich der Maskenpflicht, auch vor dem Hintergrund dieser familiengerichtlichen Einzelentscheidung unverändert fort, hieß es weiter.

Die zuständige Richterin hatte befunden, dass das „Kindeswohl im konkreten Fall gefährdet“ sei. Das Kind habe in einer persönlichen Anhörung erklärt, dass es, wenn es die Maske über einen längeren Zeitraum tragen müsse, unter Kopfschmerzen und Übelkeit leide. Im vergangenen Jahr habe es die Mutter teilweise mehrmals wöchentlich wegen Beschwerden von der Schule abholen müssen.

Im Bericht heißt es weiter: „Seit Oktober 2020 hatte das Kind ein Attest und war bis Ostern von der Corona-Maskenpflicht befreit. Der Schulleiter habe dann auf ein neues Attest bestanden, was auch vorgelegt wurde. Der Rektor habe es ‚nicht anerkennen wollen, weil er dies nicht beurteilen könne.'“

Aufgrunddessen ging die Angelegenheit vor Gericht. Die Richterin berufe sich auf Sachverständige, die zu dem Schluss gekommen seien, dass bei Kindern das Tragen von Gesichtsmasken „eine erhebliche Gefährdung des geistigen und körperlichen Wohles“ nach sich ziehen könne. Geschildert wurden verschiedene Erkrankungsbilder, aber auch „Nebenwirkungen auf das emotionale Erleben und die soziale Kommunikation“. Im weiteren Verlauf der Entscheidung sei die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als „verfassungswidrig“ bezeichnet worden.


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Archiv


Mittwoch, 14 April 2021

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